Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, gleichzeitig Geschäftsführer, und zwei Beisitzern für Jugend- und Sozialfragen (Familienrat).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Geschäftsführer ist befugt, über empfangene Zahlungen allein zu quittieren.