Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Beisitzer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Ersten Vorsitzenden allein oder vom Zweiten Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte dahin beschränkt, dass zum Erwerb, zum Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme von Darlehen von mehr als 1.000 EUR und zur Abgabe von Bürgschaften die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.