Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Personen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Bei Grundstücks- oder grundstücksgleichen Rechtsgeschäften wird der Verein von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.