Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und dem Schatzmeister. Es können zusätzlich bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder dem Vorstand angehören.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.