Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten , dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der Präsident oder der Vizepräsident sind gerichtlich und außergerichtlich vertretungsbefugt.
Gegenüber Geldinstituten sind nur der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister jeweils zwei von ihnen gemeinsam, unterschriftsberechtigt.