Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Vorstandsmitgliedern, darunter ein Vorsitzender, ein stellvertretenden Vorsitzender und ein Kassierer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.