Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu sechs stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem stellvertretenden Vorsitzenden oder durch einen stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem geborenen Vorstandsmitglied.