Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu drei Vorstandsmitgliedern.
Besteht der Vorstand aus einem Mitglied, so vertritt dieses den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Besteht der Vorstand aus mehr als einem Mitglied, so vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam.