Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, darunter der Vorsitzende und dessen Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Aufnahme von Krediten bedarf der Dreiviertel-Mehrheit der Mitgliederversammlung.