Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus maximal fünf Vorstandsmitgliedern, darunter der Vorsitzende und mindestens ein stellvertretender Vorsitzender. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam befugt.
Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.