Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den beiden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Bei Erwerb oder Veräusserung von Grundstücken, Miet- oder Pachtverträgen, Personaleinstellung oder Entlassung ist vorher die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen, die hierüber durch einfache Stimmenmehrheit zu entscheiden hat.