Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende sind hinsichtlich Ausgaben für Vereinszwecke bis zu 400,00 Euro pro Jahr alleinvertretungsbefugt. Ansonsten vertreten sie gemeinschaftlich.