Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Vorstandsmitgliedern, darunter ein erster und zweiter Vorsitzender und ein Schatzmeister oder zwei Vorsitzenden, ein stellvertretender Vorsitzender/Schatzmeister sowie zwei bis sechs Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter ein Vorsitzender.