Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, darunter der Vorsitzende und mindestens ein stellvertretender Vorsitzender.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.