Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich durch beide Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Bei außergerichtlicher Vertretung und bei der Vornahme von Anmeldungen sind beide Vorstandsmitglieder alleinvertretungsbefugt.