Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass
a) bei Rechtsgeschäften mit mehr als 1.000 Euro die Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt sind und
b) zum An- und Verkauf und zur Belastung von Vereinsvermögen und Grundbesitz und zur Beteiligung an Gesellschaften sowie zur Aufnahme von Darlehen ab 10.000 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.