Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Personen: dem Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied allein oder durch den Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten.