Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertritt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften, Aufnahme von Darlehen ab € 5.000,00.