Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu zwei Vereinsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Für den An- und Verkauf sowie Belastungen von Grundbesitz und die Aufnahme von Darlehen ab 50.000 Euro ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.