Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem vorsitzenden Pastor, dem Gemeindeschriftführer und dessen Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Zum Erwerb und zur Belastung bzw. Veräußerung von Grundvermögen ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitgliederversammlung und des Bezirkskirchenrates (Vorstand des Gesamtvereins) erforderlich.