Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer/einem Vorsitzenden sowie mindestens zwei und höchstens sechs weiteren Vorständen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Für Anmeldungen beim vereinsregisterführenden Amtsgericht sowie für Anträge und Erklärungen gegenüber dem zuständigen Finanzamt sind die Vorstandsmitglieder alleinvertretungsberechtigt.