Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem Vorstandsmitglied.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Zum An- und Verkauf sowie zur Belastung von Grundbesitz, zur Beteiligung an Gesellschaften und zur Aufnahme von Darlehen ab 1000 EURO ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.