Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden und mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Über Konten des Vereins kann nur der Vorsitzende oder ein Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, die Beteiligung an Gesellschaften und die Aufnahme von Darlehen.