Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter des Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.