| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus fünf Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz, die Beteiligung an Gesellschaften sowie die Aufnahme von Darlehen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. |