Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorstandsmitgiedern
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.Die Mitgiederversammlung entscheidet über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz und Beteiligung an Gesellschaften.