Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern, darunter der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden allein, die anderen Vorstandsmitglieder sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.