Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass bei Erwerb, Belastung, Verpachtung oder Veräußerung von Grundstücken sowie bei Verpflichtungen und Rechtsgeschäften, die den Betrag von Euro 25.000,- übersteigen, die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.