Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Säckelmeister und gegebenenfalls bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden allein oder zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Über Konten des Vereins kann nur der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen.