Das Oberhaupt oder von ihm bestellte Vertreter üben die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Kirche aus. Das Oberhaupt vertritt die Kirche stets allein, von den bestellten Vertretern vertreten je zwei gemeinsam. Das Oberhaupt kann einzelnen bestellten Vertretern Alleinvertretungsbefugnis erteilen.