Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Für Rechtsgeschäfte, die das Vermögen des Vereins im Einzelfall mit mehr als € 5.000 (Fünftausend) belasten, bedarf es eines Vorstandsbeschlusses mit Zweidrittelmehrheit. Kann diese nicht erreicht werden, entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden der Mitgliederversammlung.