Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Zu folgenden Geschäften bedürfen die Vorsitzenden der vorherigen gegenseitigen Zustimmung des anderen Vorsitzenden: a) Geschäfte mit einem Wert von mehr als 1.000,00 €, b) Aufnahme und Gewährung von Darlehen, c) Abschluss, Änderung und Beendigung von Mietverträgen und Beschäftigungsverhältnissen, d) Vornahme von Grundstücksgeschäften jeder Art.