Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem ersten Stellvertreter des Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Entscheidungen über die Aufnahme von Krediten, zu deren Erhalt die Verpfändung von oder hypothekarische Absicherung mit Vereinsvermögen erforderlich ist, bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der in einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.