Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Bei Stimmengleichheit in Vorstandsbeschlüssen gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters den Ausschlag.