2) Erklärungen, die eine Verpflichtung des Verbandes begründen und nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören, bedürfen der Schriftform und sind vom Hauptgeschäftsführer mitzuzeichnen.
3) Die Vertretung für Geschäfte der laufenden Verwaltung obliegt dem Hauptgeschäftsführer, der sie übertragen kann. Im Übrigen kann die Vertretungsbefugnis für den Einzelfall vom Präsidenten durch schriftliche Vollmacht auf den Hauptgeschäftsführer übertragen werden.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und drei Vizepräsidenten.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Der Aufgabenkreis des Hauptgeschäftsführers erstreckt sich auch auf den Abschluss von Arbeitsverträgen und Aufhebungsverträgen und den Ausspruch von Kündigungen.
Die Einstellung und Kündigung der Geschäftsführer bedarf der vorherigen Beschlussfassung durch den Verbandsvorstand.