Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus höchstens zwei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, sofern mehr als ein Vorstandsmitglied bestellt ist. Jedem Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung generell oder für den Einzelfall Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.