Die Mitgliederversammlung entscheidet über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften und Aufnahme von Darlehen ab EUR 10.000,-.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern darunter der Vorsitzenden und mehrere Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.