Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Zum An- und Verkauf sowie zur Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften und Aufnahme von Darlehen ab 5.000,- € ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.