Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einer Person.
Es besteht Einzelvertretungsbefugnis, wenn nur ein Vorstandsmitglied bestellt ist. Besteht der Vorstand aus zwei Personen, so vertreten beide Vorstandsmitglieder gemeinsam. Besteht der Vorstand aus drei oder mehr Personen, wird der Verein durch drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.