Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden (Pastor), dem Gemeindeschriftführer und dessen Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Vor Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Grundvermögen ist der Vorstand verpflichtet, die Zustimmung der Mehrheit der Mitgliederversammlung und des Gesamtvereins einzuholen.