| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.Der Erwerb und die Veräußerung von Immobiliarvermögen des Vereins und die Belastung desselben, soweit sie nicht zur Absicherung genehmigter oder nach der Satzung zulässiger Kreditaufnahmen dienen, Eingehen von Verbindlichkeiten über EUR 5.000,00 im Einzelfall jährlich, soweit solche Verbindlichkeiten nicht durch den genehmigten Haushaltsplan gedeckt sind, die Veräußerung, Belastung oder sonstige Verfügung über Anteile an einer Kapitalgesellschaft und die Aufnahme neuer (auch stiller) Gesellschafter in eine mehrheitlich dem Verein gehörende Gesellschaft bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung. |