Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Vorstandsmitgliedern, darunter der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister/Schriftführer und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitglieder.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.