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Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern, darunter maximal einem ersten und einem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vorsitzenden sind alleinvertretungsbefugt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften und die Aufnahme von Darlehen ab 2000,00 Euro.