Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei und höchstens vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Der Vorstand ist in seiner Verfügungsberechtigung in der Weise beschränkt, dass der Erwerb und die Veräußerung von Immobilien, die Verpfändung oder Hypothekenstellung beweglichen und unbeweglichen Vereinsvermögens sowie die Eingehung von Gesellschaftsbeteiligungen oder die Beteiligung an Spekulationsgeschäften der Zustimmung der Mitgliederversammlung und der schriftlichen Genehmigung des Dachverbandes bedürfen.