Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte von über 1000 EURO, Einstellung und Entlassung von Angestellten, gerichtliche Vertretung und Anzeigen, Aufnahme von Krediten, Gründung, Erwerb und Veräußerung von Gesellschaften und Geschäftsanteilen von Gesellschaften zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele, bei denen der Verein durch den ersten und den zweiten Vorsitzenden gemeinsam vertreten wird.