Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden allein oder durch den zweiten Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenwart.
Zum Ankauf, Verkauf oder zur Belastung von Grundstücken und Gebäuden ist der Vorstand nur berechtigt, wenn die Einwilligung der Mitgliederversammlung vorliegt.
Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 1.000,00 EUR muss eine schriftliche Beschlussfassung des Beirates vorliegen.