Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Für den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz, die Beteiligung an Gesellschaften sowie die Aufnahme von Darlehen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.