Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesetz., Beteiligung an Gesellschaften, Aufnahme von Darlehen ab Euro 1.000,--.