Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Gerichtlich und außergerichtlich sind die Vorstandsmitglieder einzelvertretungsbefugt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz und über die Aufnahme von Darlehen.