Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei MItgliedern, darunter der Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Mitgliederversamlung entscheidet über den An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, die Beteiligung an Gesellschaften und die Aufnahme von Darlehen ab 500 EUR.